kleinkunst und Kulturverein
Werne a.d. Lippe e. V.
kleinkunst und Kulturverein
Werne a.d. Lippe e. V.
★ Satzung für den Verein flözK - Kleinkunst- und Kulturverein Werne a.d.Lippe e.V.-
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen FlözK - Kleinkunst- und Kulturverein Werne e.V. und hat seinen Sitz in Werne. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 6344 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Initiativen und die Erweiterung des kulturellen Angebots in Werne.
2. Der Verein ist bestrebt, die Entwicklung und Aktivitäten der ihm angeschlossenen kulturellen Vereine, Gruppen und Initiativen zu unterstützen und ihre Zusammenarbeit unter Wahrung der Selbständigkeit zu fördern.
3. Erreicht werden sollen insbesondere:
• ein Austausch zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten
• die Bereitstellung einer Anlaufstelle für Kulturbegeisterte und einer Plattform für die Präsentation von Künstleraktivitäten
• die Unterstützung des kulturellen Nachwuchses
• die Integration verschiedener Kulturen und Philosophien in Kunst und Kultur.
4. Seine Ziele verwirklicht der Verein, in dem er vielfältige kulturelle Veranstaltungen im Rahmen von
• Kleinkunst
• Theaterinszenierungen
• Musikveranstaltungen
• Lesungen
• Ausstellungen
• Filmvorführungen etc.
für die Allgemeinheit selbstlos organisiert oder ermöglicht.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, auch bei Auflösung des Vereins, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Auf Beschluss des Vorstands kann Mitgliedern des Vorstands und des Arbeitskreises im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
6. Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.
3. Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Anwärters über die Aufnahme.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher
Personen) oder durch die Auflösung (juristischer Personen) des Mitglieds.
Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens 3 Monate vor Jahresende.
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes und nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten und dann, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Vorstandsbeschluss kann der Ausgeschlossene schriftlich Beschwerde einlegen und binnen eines Monats ab dem Tag der Zustellung an die Mitgliederversammlung richten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• das Vorstandsteam
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr tritt auf Einladung des Vorstandes die Mitgliederversammlung zusammen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die schriftliche (auch elektronische) Einladung einschließlich der Tagesordnung muss mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin versendet werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge einreichen. Das Recht jedes Mitglieds, Anträge oder Vorschläge zur Tagesordnung zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt
alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
• Wahl und Entlassung des Vorstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung
• Entgegennahme der Vereinsberichte vom Vorstand
•Wahl der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs- und
• Aufnahmeablehnungsbeschluss des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, das in einfacher Mehrheit vom Vorstandsteam gewählt wird, geleitet. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Mitglieds ist auch eine geheime Abstimmung möglich.
Die Kassenprüfer werden mit einer Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben:
Prüfung aller Bargeldgeschäfte und Belege; Prüfung des Vereinsvermögens;
Prüfung der Einnahmen und Ausgaben; Prüfung der Mitgliedsbeitragszahlungen;
Prüfung der Buchführung und ihrer Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften;
Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins.
Die Prüfung erfolgt nachträglich für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Für Schäden – auch gegenüber seinen Mitgliedern – ist der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen haftbar (§31 BGB).
Soweit gesetzlich möglich, ist eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins für die ihnen zustehenden Verrichtungen ausgeschlossen.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt,
ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen Arbeitskreis einzuberufen, der die Arbeit des Vereins und die Umsetzung der Vereinsziele gestaltet.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss der Auflösung verlangt eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Stadtbücherei der Stadt Werne.
§ 9 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen.
Diese Satzungsänderungen müssen in einer darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte ihrer Organe und Mitglieder einschränken.
Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 10 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Werne, den 19.08.2021